Rechtsbehelfe
Entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden. Es gibt aber auch Bescheide, gegen die nur unmittelbar Klage erhoben werden kann. Hier bitte genau auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides achten!
Seit Anfang Oktober 2016 ist es neben den bisherigen Einlegungsformen (schriftlich oder zur Niederschrift) auch möglich Widersprüche oder Klagen elektronisch einzulegen. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a) Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft Stauden / Gemeinde Langenneufnach / Gemeinde Mickhausen / Gemeinde Mittelneufnach / Gemeinde Scherstetten / Gemeinde Walkertshofen. Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur über den von der Behörde eröffneten Zugang für elektronische Dokumente.
Die Adresse hierfür lautet:
b) Bei einer Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München. Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München nach Maßgabe der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit ( www.vgh.bayern.de ) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.
Wichtiger Hinweis:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung!