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Bekanntmachung der Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplans „Westlich der Wörishofer Str. II“

 

Der Gemeinderat Langenneufnach hat in der Sitzung am 08.03.2022 die Aufstellung des Bebauungsplans „Westlich der Wörishofer Str. II“ in Langenneufnach, beschlossen. Der Geltungsbereich des südwestlich am Ortsrand von Langenneufnach liegenden Plangebietes umfasst die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. Fl.Nrn. 45/2 (Teilfläche, Wörishofer Str.) 156 (Teilfläche), 171, 173, 174, alle Gemarkung Langenneufnach. Geplant ist die Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes“.

 

Mit der Ausarbeitung des Entwurfes wurde das Ingenieurbüro Josef Tremel, Pröllstraße 19, 86157 Augsburg beauftragt.

 

In der Sitzung vom 09.01.2024 hat der Gemeinderat Langenneufnach den Entwurf des Bebauungsplanes gebilligt. 

Die Verwaltung wurde beauftragt, mit dem entsprechenden Bebauungsplanentwurf die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes „Westlich der Wörishofer Str. II“ in der Fassung vom 09.01.2024, bestehend aus vorläufigem Satzungsentwurf, Planzeichnung, Begründung und dem Umweltbericht und liegt im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches

 

vom 29.01.2024 bis einschließlich 01.03.2024

 

im Rathaus der Gemeinde Langenneufnach, Rathausstraße 58, 86863 Langenneufnach, während den Dienststunden (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr sowie Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr) öffentlich für Jedermann zur Einsichtnahme aus. Während dieser Zeit können Äußerungen zur Planung abgegeben werden und es besteht die Möglichkeit zur Erörterung. Auf Wunsch wird die Planung erläutert.

 

Der Inhalt der Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Langenneufnach unter www.langenneufnach.de veröffentlicht.

 

Stellungnahmen können während der oben genannten Frist abgegeben werden (z.B. in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift). 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

 

Parallel hierzu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Absatz 2 BauGB unterrichtet.

 

Datenschutz: 

 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. 

Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

 

Langenneufnach den 19.01.2024 

 

Gerald Eichinger, 1. Bürgermeister