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Bekanntmachung der Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB über die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Langenneufnach wurde am 12.12.1996 rechtskräftig. Er wurde zuletzt mit Bekanntmachung vom 02.07.2021 geändert. 

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Langenneufnach hat in seiner Sitzung vom 05.12.2023 beschlossen, die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 2 BauGB durchzuführen. Außerdem wurde in der Sitzung vom 05.12.2023 der Entwurf zur 12. Änderung des Ingenieurbüro Josef Tremel, Augsburg, vom 05.12.2023 gebilligt und beschlossen, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchzuführen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.03.2024 die im Zuge der Beteiligung eingegangenen Bedenken und Anregungen zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans behandelt und den Entwurf vom 05.12.2023 mit den beschlossenen Änderungen gebilligt und die erneute Beteiligung der Träger öffentliche Belange und Bürger gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. 

 

Die Flächennutzungsplanänderung erstreckt sich über den folgenden Bereich des Gemeindegebiets (grau umrandet):

 

 Flächennutzungsplanänderung 

 

Mit der Ausarbeitung des Entwurfes wurde das Ingenieurbüro Josef Tremel, Pröllstraße 19, 86157 Augsburg beauftragt.

 

Anlass zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Ausweisung von Bauflächen für Wohngebiete (W), künftig konkretisiert als Allgemeines Wohngebiet (WA) auf einem bisher als landwirtschaftliche Fläche dargestellten Areal. Parallel zu dieser Flächennutzungsplanänderung erfolgt die Überplanung des Gebietes mittels des Bebauungsplanes "Westlich der Wörishofer Straße II“. Die Flächenausweisung dient der Deckung des örtlichen Bedarfs an Bauflächen für Wohnnutzungen, dabei sollen künftig neben den typisch ländlichen Parzellen für Einfamilien- und Doppelhäuser auch Flächen für verdichtete Wohnformen vorgesehen werden. Die Bebauung rundet die Ortsentwicklung im südwestlichen Ortsbereich ab. Mit der FNP-Änderung wird die rechtliche Grundlage geschaffen, damit der genannte B-Plan aus dem FNP entwickelt werden kann.

 

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Westlich der Wörishofer Straße II“, Langenneufnach wird daher parallel durchgeführt.

Der Entwurf der Planzeichnung, kann mit der Begründung und dem Umweltbericht im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit 

 

vom 02.04.2024 bis einschließlich 03.05.2024

 

bei der Verwaltungsgemeinschaft Stauden, Rathausstr. 58, 86863 Langenneufnach, während den Dienststunden (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr sowie Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr) eingesehen werden. Während dieser Zeit können Äußerungen zur Planung abgegeben werden und es besteht die Möglichkeit zur Erörterung. Auf Wunsch wird die Planung erläutert.

Der Inhalt der Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Langenneufnach unter www.langenneufnach.de veröffentlicht.

 

Während der Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren. 

 

Es können Stellungnahmen abgegeben werden. In die Frist fallende allgemeine arbeitsfreie Tage, also Feiertage und andere Tage, an denen das Rathaus der Gemeinde Langenneufnach geschlossen ist, sowie offizielle Feiertage, sind für den Fristablauf unschädlich. 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

 

Parallel hierzu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Absatz 2 BauGB unterrichtet.

 

Datenschutz: 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. 

Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

 

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Seite 1 Nummer 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Seite 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

Langenneufnach, den 01.04.2024

Gerald Eichinger, 1. Bürgermeister